Das bürgerliche Recht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben und regelt große Teile unseres menschlichen Miteinanders.

Grundsätzlich regelt es das Verhältnis zwischen den Menschen und gibt Regelungen für eschäftliche Interaktion zwischen Unternehmern und Konsumenten.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beinhaltet keine Zwangsvorschriften sondern abänderbare Rechtsnormen, die durch die Vertragspartner nicht zwingend übernommen werden müssen.

Grundsätzlich gilt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Privatautonomie, die besagt, dass man untereinander Verträge mit beliebigem Inhalt abschließen darf.

Nur wenn Bereiche nicht individuell anders geregelt sind, greift das Bürgerliche Gesetzbuch mit seinen Regelungen.

Privatrecht, Zivilrecht und das bürgerliche Recht

Der Begriff des bürgerlichen Rechts ist von den Begriffen des Privatrechts und des Zivilrechts zu unterscheiden. Während das Privatrecht der übergeordnete Begriff für das Rechtsgebiet ist, zu dem das bürgerliche Recht gehört, ist das Zivilrecht nicht so eindeutig definiert.

Das gesamte Recht ist im Wesentlichen in zwei Rechtsgebiete eingeteilt:

  • öffentliches Recht
  • Privatrecht

Das Privatrecht besteht aus verschiedenen gesetzlichen Regelungen, wobei dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine zentrale Rolle zukommt (weiter Beispiele: HGB, AktG etc.).

Das bürgerliche Recht ist also immer Privatrecht, aber das Privatrecht aber nicht ausschließlich das bürgerliche Recht.

Der Begriff des Zivilrechts wird im allgemeinen Geschäftsverkehr und der Literatur nicht immer einheitlich verwendet. So wird es gelegentlich als Synonym für das Privatrecht verwendet und gelegentlich auch für das bürgerliche Recht.

Geltungsbereich des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Wir wissen nun, dass das Privatrecht nicht nur aus dem bürgerlichen Recht besteht, weil zum Beispiel auch noch das Handelsgesetzbuch (HGB) zum Privatrecht gehört.

Das BGB hat aber eine ganz besondere Stellung im Privatrecht, da immer auf das BGB zurückgegriffen wird, wenn ein rechtliches Problem nicht mit Hilfe des spezielleren Gesetzes gelöst werden kann.

Gliederung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist in 5 Bücher gegliedert, die allgemeine und besondere Regelungen beinhalten:

1. Bürgerliches Gesetzbuch: Allgemeiner Teil (§§ 1-240 BGB)

Der Allgemeine Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches ist das abstrakteste Buch von allen 5 Teilen des BGBs. Es enthält die wesentlichen Grundregeln, die für das gesamte bürgerliche Recht gelten und ist somit das Fundament der übrigen 4 Teile.

Diese Systematik ist mit der Klammertechnik der Mathematik zu vergleichen, bei der der Multiplikator vor der Klammer für jedes einzelne Element in der Klammer gültig ist.

Beispiel: 2(x+y) = 2x + 2y

Genauso ist der Allgemeine Teil des bürgerlichen Rechts zu sehen:

Er gilt für alle folgenden Teile (Buch 2-5) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), aber auch für das Handelsgesetzbuch (HGB), wenn es dort keine abweichenden Sonderregelungen gibt.

2. Bürgerliches Gesetzbuch: Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241-853 BGB)

Bei dem Recht der Schuldverhältnisse geht es um die rechtliche Beziehung zwischen mehreren Vertragsparteien, die (für mindestens eine Seite) verpflichtende Verträge abgeschlossen haben.

Beispiele sind

3. Bürgerliches Gesetzbuch: Sachenrecht (§§ 854-1296 BGB)

Bei dem Sachenrecht geht es in erster Linie um das Verhältnis von Personen zu Gegenständen ihres Privatvermögens. In der Ausbildung zur Steuerfachangestellten sind insbesondere die Eigentums-und Besitzverhältnisse interessant.

4. Bürgerliches Gesetzbuch: Familienrecht (§§ 1297-1921 BGB)

Das Familienrecht regelt die rechtlichen Verhältnisse, die Personen aufgrund von familiären Beziehungen und Ehebindungen zueinander haben.

Für die Ausbildung zur Steuerfachangestellten ist dieses 4. Buch des bürgerlichen Rechts eher unwichtig.

5. Bürgerliches Gesetzbuch: Erbrecht (§§ 1922-2385 BGB)

In dem 5. und letzten Buch des bürgerlichen Rechts geht es um die Vermögensverhältnisse nach dem Tod einer Person. Hier finden sich umfangreiche Regelungen zu Erben, dem Testament usw.

Auch dieser Abschnitt ist für die Ausbildung zur Steuerfachangestellten eher irrelevant.

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