
Der Jugendarbeitsschutz gilt – logisch – für Jugendliche.
Das entsprechende Gesetz gilt für alle arbeitenden Jugendlichen und für Azubis, die mindestens 14 aber noch keine 18 Jahre alt sind. Wenn dich dieser Fall betrifft, sollte dich das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), aber auch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) interessieren.
In diesem Artikel möchte ich dir den Jugendarbeitsschutz näher bringen. Dir zeigen, was du in der Ausbildung darfst und was nicht und, was sich ab deinem 18. Geburtstag ändern wird.
Der Jugendarbeitsschutz schränkt Arbeitszeiten ein
Generell gilt: Wer jung ist, soll geschützt werden. Arbeit ist anstrengend, fordernd und ermüdend. Daher ist Arbeit für Kinder verboten und für Jugendliche nur beschränkt erlaubt. Den Jugendarbeitsschutz gibt es, um Jugendliche zu schützen.
Kinder und Jugendliche sollen zur Schule gehen, erwachsen werden und in ihrer individuellen Geschwindigkeit heranwachsen. Doch häufig haben Minderjährige bereits einen Realschulabschluss. Manch ein Jugendlicher hat auch bereits das Abitur mit 17 bestanden und will endlich in der Arbeitswelt durchstarten.
Jugendliche dürfen nur acht Stunden täglich arbeiten, und das an insgesamt maximal fünf Tagen in der Woche (§§ 8 und 15 JArbSchG). Erwachsene dürfen laut § 3 ArbZG auch nur acht Stunden am Tag arbeiten, jedoch dürfen Erwachsene an sechs Tagen in der Woche arbeiten.
Erwachsene dürfen diese acht Stunden bis zu 10 Stunden an einem Tag ausweiten, wenn diese Zeit innerhalb von 6 Monaten ausgeglichen wird.
Der Jugendarbeitsschutz beschränkt diese Regelung aus dem Arbeitszeitgesetz für Jugendliche: Sie dürfen bis zu 8,5 Stunden arbeiten, wenn dieser Tag innerhalb einer Woche ausgeglichen wird.
Minderjährige Auszubildende zur Steuerfachangestellten dürfen samstags und sonntags nicht beschäftigt werden (§§ 16 und 17 JArbSchG), außerdem nicht an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. Und 31. Dezember ab 14 Uhr (§ 18 JArbSchG).
Außerdem sorgt der Jugendarbeitsschutz dafür, dass Jugendliche nur in der Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr arbeiten dürfen. Es sei denn, sie sind über 16 Jahre alt, denn dann dürfen Minderjährige:
- in Gaststätten bis 22 Uhr arbeiten
- bei Schichtarbeit bis 23 Uhr arbeiten
- in der Landwirtschaft ab 5 Uhr arbeiten
- in Bäckereien ebenfalls ab 5 Uhr arbeiten