Neben den natürlichen Personen (das sind alle Menschen) kennt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) juristische Personen.

Sie sind keine Personen, die wir im normalen Sprachgebrauch als Person bezeichnen würden, sondern rein rechtliche Gebilde. Sie können aber ebenso wie die natürlichen Personen Träger von Rechten und Pflichten sein, sind also rechtsfähig und können gültige Rechtsverträge abschließen.

In gewisser Weise sind diese juristischen Personen also wie Menschen zu behandeln.

Da juristische Personen nur rechtliche Gebilde sind, können sie selbst keine Willenserklärungen abgeben und eigenständig handeln. Gelöst wird dieses Problem, indem sie Organe besitzen, die durch Menschen besetzt werden und die durch diese handeln.

Beispielsweise ist der in §§ 21 ff. BGB geregelte Verein durch seinen Vorstand in der Lage zu handeln (§ 26 Abs. 1 BGB) und Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Die juristischen Personen sind allerdings ganz klar von den Menschen zu unterscheiden, die hinter ihnen stehen. So haften grundsätzlich weder der Vorstand noch die Gesellschafter für Schulden der juristischen Person. Für diese Schulden kann lediglich die juristische Person selbst haftbar gemacht werden.

Aus diesem Grund werden juristische Personen im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Kapitalgesellschaften bezeichnet, weil keine Menschen mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten haften, sondern nur eine Kapitalmasse.

Einteilung der juristischen Personen

Grundsätzlich unterscheidet man juristische Personen des privaten Rechts und juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Juristische Personen des privaten Rechts

Neben den bereits erwähnten Vereinen gehören die in der Praxis sehr relevanten wirtschaftlichen Vereine in Form von handelsrechtlichen Gesellschaften (§ 22 BGB) und Stiftungen von Einzelpersonen zu den juristischen Personen des privaten Rechts.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind insbesondere die Gebietskörperschaften Bund, Länder und Gemeinden, die Industrie- und Handelskammern und auch die Steuerberaterkammern, Anstalten des öffentlichen Rechts, wie zum Beispiel Universitäten oder Schulen und staatliche Stiftungen (zum Beispiel Stiftung Warentest).

Rechts- und Geschäftsfähigkeit juristischer Personen

Da juristische Personen nicht wie natürliche Personen zur Welt kommen, erlangen sie ihre Rechtsfähigkeit nicht durch die Geburt, sondern durch die Eintragung in ein öffentliches Register. Weiterführende Informationen findet ihr in unserem Artikel über die Rechtsfähigkeit.

Im Gegensatz zu den natürlichen Personen gibt es bei den juristischen Personen keine Einschränkung hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit, sodass juristische Personen immer geschäftsfähig sind und somit rechtlich bindende Verträge abschließen können.